(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die
1. der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen oder
2. sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind,
umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat dem Landtag dabei die Frist, die der Bund dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.
(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern.
(3) Die Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die Landesregierung darf davon nur aus zwingenden landes- oder integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Landtag kann sich bei der Erfüllung der ihm nach diesem Artikel zukommenden Aufgaben des Ausschusses für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 42b) bedienen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 83 Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten dereuropäischen Integration
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die 1. der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen oder 2. sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind, umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat dem L…
Art. 42b Ausschuß für europäische Integration undgrenzüberschreitende Zusammenarbeit
…1) Dem Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt insbesondere die Besorgung von Aufgaben, die der Landtag gemäß Artikel 83 in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat. (2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder…