(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
1. von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
2. vom Landtag,
3. von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,
4. von der Landesregierung,
5. von mindestens 50 der Gemeinden des Landes auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse.
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 74 Aufgaben des Landes-Rechnungshofs
(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes sowie zur Gebarungskontrolle der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ei…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Überschrift zu Art. 37, Art. 37 Abs. 6 und 7, Art. 37b, Art. 64, Art. 68 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. …
Art. 74a Verfahren des Landes-Rechnungshofes
…1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen 1. des Landtages; 2. eines Drittels der Mitglieder des Landtages; 3. eines…