(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.”
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des B-VG auf die Bundesverfassung angelobt.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 54 Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen, Vorlagepflicht
…die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen. (2) Dazu ist verpflichtet: a) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 1 und 2 die Landesregierung, b) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z …
Art. 55 Teilung der Projektkontrolle
…Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen…
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG), f) den Landesrechnungsabschluss; 2. die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG). (3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere: 1. die Abgabe von Stellungnahmen des Landtages an die Landesregierung in all jenen Angelegenheiten der…
Art. 56 Gesamtkostenverfolgung
…Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung). (2) Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Änderungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 29
…fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen. (2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art. 54) geregelt. (3) Eine Volksbefragung nach Art. 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.…