(1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berechnung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen.
(2) Dazu ist verpflichtet:
a) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 1 und 2 die Landesregierung,
b) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 3 das Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient,
c) bei Projekten gemäß des Art. 53 Abs. 1 Z 4 der Vertragspartner des Landes, und zwar auch dann, wenn sich dieser zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient.
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die gemäß Abs. 2 Verpflichteten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontrollausschuss des Landtages zu berichten (Projektkontrollbericht).
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 29
…fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen. (2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art. 54) geregelt. (3) Eine Volksbefragung nach Art. 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.…