Art. 44a Aktuelle Stunde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und…