(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG.
(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und…