L-VG
Gliederung
Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Art. 44 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 44
(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz). (2) …
§ 9 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
…§ 9 Die Verbindlichkeit der Feststellung des Landesvoranschlags durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz ( Art 44 Abs 1 L-VG ) bezieht sich auf jeden Ansatzteil des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit…
§ 7 Erstellung des Landesvoranschlags
…§ 7 (1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre ( Art 44 Abs 2 L-VG ; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen…
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