(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).
(2) Abweichend von Abs 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.
(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Aufwendungen und Auszahlungen unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Aufwendungen und Auszahlungen bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Die zur Erfüllung von bereits bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind jedoch nach Maßgabe deren Fälligkeit zu leisten. Neue Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.
(4) Im Rahmen der Landeshaushaltsgesetze kann auch eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes (Haftungsobergrenzen) enthalten sein können.
Art. 44 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 44
(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz). (2) …
§ 9 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
…§ 9 Die Verbindlichkeit der Feststellung des Landesvoranschlags durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz ( Art 44 Abs 1 L-VG ) bezieht sich auf jeden Ansatzteil des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit…
§ 7 Erstellung des Landesvoranschlags
…§ 7 (1) Die Landesregierung setzt alljährlich oder bei gleichzeitiger Feststellung der Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre ( Art 44 Abs 2 L-VG ; Doppelbudget) zweijährlich die Richtlinien für die Erstellung des Landesvoranschlags fest und bestimmt den Zeitpunkt der spätesten Eingabe der Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) und Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen…
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