(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1 gestellt haben, haben außerdem eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 36
…Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art. 20 und 103 Abs. 2 B-VG). (4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 36 Anfechtung von Landesgesetzen
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden…