(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.
(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
(6) Die Landesregierung hat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere in Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 36
…Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art. 20 und 103 Abs. 2 B-VG). (4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 36 Anfechtung von Landesgesetzen
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden…