Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 32
(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden. (2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender …
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…2008 in Kraft. (4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft: 1. die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3…
Art. 33 Volksabstimmung
…1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen…