L-VG
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.
(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
Art. 32 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 32
(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden. (2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender …
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…2008 in Kraft. (4) In der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 75/2013 treten in Kraft: 1. die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Art. 32, Art. 37, Art. 75 und Art. 90 sowie Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 11 Abs. 3…
Art. 33 Volksabstimmung
…1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen…