(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.
(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbedienstete sein.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. 2. die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Art. 10 Abs. 5, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 32, Art. 37 Abs. 1, 1a und 6, Art. 38, Art…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…eine Pflicht zur weiteren Verarbeitung der Daten vorsehen, unberührt. (9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO finden keine Anwendung. (10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt. (11) Die in Abs…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 50
…Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen. Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist. (2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. (3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind…
Art. 49
…Wirkungsbereiches abschließen. (2) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie andere Staatsverträge, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist…