L-VG
Gliederung
(1) Das Land Salzburg kann durch die Landesregierung Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes treffen. Solche Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen. Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 50 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 50 Aufgaben
…die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren. (4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014. (5…
Art. 42a Hauptausschuß
…1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50). (2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren…
Art. 51 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 51 Verfahren
…1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch. (2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. …
Art. 53 Projektkontrolle
…Projekten, 1. die das Land selbst ausführt, 2. bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, 3. die von Unternehmen im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Z 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder…
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. (2) Danach hat der…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme…
Rückverweise