(1) Der Landesrechnungshof kontrolliert, soweit durch Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gebarung
1. des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
2. von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
3. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 2 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
4. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;
5. juristischer Personen und Personengesellschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
6. von Unternehmungen, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren aus Mitteln des Landes Förderungen von jährlich mehr als 100 000 Euro erhalten, wenn diese Förderungen die Hälfte des Gesamtumsatzes im jeweiligen Jahr der Mittelgewährung übersteigen.
7. (Anm.: entfallen)
8. (Anm.: entfallen)
(2) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
1. von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 bestellt sind;
3. von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Z. 1 allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
4. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 3 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Z. 1.
(3) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
1. von Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohner;
2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 oder von Personen (Personengesellschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gemeinde gemäß Z. 1 bestellt sind;
3. von Unternehmungen, die Gemeinden gemäß Z. 1 allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an eine Unternehmung erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
4. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Z. 3 durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde gemäß Z. 1
(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Zuständigkeiten des Landesrechnungshof gemäß Abs. 1 bis 3, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 110/2022, LGBl. Nr. 69/2025
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 50 Aufgaben
…die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren. (4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und Art. 85 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014. (5…
Art. 42a Hauptausschuß
…1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50). (2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 51 Verfahren
…1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Art. 50 Abs. 1 und 2) oder auf Antrag (Art. 50 Abs. 1 und 3) durch. (2) Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Art. …
Art. 53 Projektkontrolle
…Projekten, 1. die das Land selbst ausführt, 2. bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, 3. die von Unternehmen im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Z 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme…
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. (2) Danach hat der…