(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
… 2, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landesrechnungshof. (4) Bei Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e…
Art. 14 Mandatsverlust
…wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird; 2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. wenn es die Angelobung nicht in der in Art. 13 vorgeschriebenen Weise leistet; 4. wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit…