Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991;
2.Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. März 2001.
§ 9 ZuBeG · ZuBeG · Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 9 Umsetzungshinweis
…§ 9 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…im Sinn des Gesetzes sein; 4. Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2); 5. Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23…
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