(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG, § 42 L-VBG) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land.
(2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche (§§ 71 ff L-BG; §§ 42 ff L-VBG) hinausgehende Zuwendungen durch den Beschäftiger begründen keine Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten gegenüber dem Land.
§ 4 ZuBeG · ZuBeG · Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
§ 4 Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten
…§ 4 (1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch…
§ 11 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§ 2, 4 und 7 Abs 1, 3, 6, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft…
Rückverweise