(1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
(2) Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluß zu bleiben.
§ 9 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 9 § 9
…Liegenschaften; c) der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte; d) der Gegenleistungen. (2) Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den…
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