§ 4a § 4a
In Kraft seit 05. September 2007
Up-to-date
Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 lit. a und b schließen das Recht mit ein, die Forststraßen und die sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Seilwege, zur Ausübung dieser Nutzungsrechte unentgeltlich zu benützen.
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