(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern verfasst und ausgeführt wurden.
(3) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Luftfahrtgesetzes, des Sperrgebietsgesetzes 1995 und des Munitionslagergesetzes entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;
b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und
c) Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.
§ 56 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 56 § 56
…verwendet werden, beschädigt oder versetzt oder c) die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47 Abs. 3 hindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen. (2) Die…
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