(1) Nach Richtigstellung des Grundbuches ist mit Bescheid auszusprechen, dass das Verfahren abgeschlossen wird. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist zu verlautbaren. Hievon sind dieselben Behörden wie bei der Einleitung des Verfahrens zu verständigen.
(2) Ist im Hinblick auf die Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat die Behörde mit Abschluss des Verfahrens (Abs. 1) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Dabei sind auch die mitwirkenden Behörden nach § 38b Abs. 4 beizuziehen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.
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