§ 38g § 38g
In Kraft seit 23. Mai 2026
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 38a bis 38f betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
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