(1) Wenn die Verwirklichung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Veröffentlichung nach § 38d Abs. 2 erfolgt, über die geplante Trennung von Wald und Weide zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 38d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 38d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(4) Übermittelt ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt des Landes Tirol Antragsunterlagen, so hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 38d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinn des ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.
(5) Abs. 4 ist nur anzuwenden, soweit nicht § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 48 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 48 § 48
…Erstattung von Stellungnahmen. (8) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen, a) sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 38e erfolgt ist, b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt, c) sofern…
§ 38d § 38d
…nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach § 48 Abs. 7 ; e) einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 38e erforderlich sind; f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung; g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen. (3) Die Behörde…
§ 38a § 38a
…Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ( § 38d ); c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ( § 38e ); d) die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung ( § 38f ). (2…
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