(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich der Plan zur Trennung von Wald und Weide zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde unverzüglich für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Soweit eine Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die betreffenden Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde bereitzuhalten. In der Verlautbarung im Internet ist auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Im Zeitraum der Verlautbarung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Im Rahmen der Verlautbarung ist weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
a) Gegenstand der geplanten Trennung von Wald und Weide;
b) die Tatsache, dass der Plan zur Trennung von Wald und Weide Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über die geplante Trennung von Wald und Weide eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d)einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zur geplanten Trennung von Wald und Weide schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach § 48 Abs. 7;
f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(3) Die Behörde und die Standortgemeinde haben jeweils einen Hinweis auf die Verlautbarung der Unterlagen und Informationen nach Abs. 2 sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme für die Dauer von sechs Wochen an ihrer Amtstafel bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der nach Abs. 2 verlautbarten Unterlagen und Informationen bei der Behörde oder der Standortgemeinde zu erhalten.
§ 48 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 48 § 48
…sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen, sofern sie im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung während der Veröffentlichungsfrist nach § 38d Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Machen diese von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung Gebrauch, so haben sie ein Recht auf…
§ 38a § 38a
…folgenden Schritten bestehendes Verfahren: a) die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung ( § 38c ); b) die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ( § 38d ); c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ( § 38e ); d) die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei…
§ 38e § 38e
…haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Veröffentlichung nach § 38d Abs. 2 erfolgt, über die geplante Trennung von Wald und Weide zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über…
Rückverweise