(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Beschreibung der geplanten Trennung von Wald und Weide nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
1. Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
2. Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide, der untersuchten vernünftigen Alternativmöglichkeiten, die für die geplante Trennung von Wald und Weide und ihre spezifischen Merkmale relevant sind, der Nullvariante sowie der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl einschließlich eines Vergleichs der für die Auswahl der eingereichten Alternative maßgeblichen Umweltauswirkungen;
3. Darstellung der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
b)Beschreibung der von der geplanten Trennung von Wald und Weide voraussichtlich berührten Umwelt (§ 38a Abs. 2);
c) Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Trennung von Wald und Weide auf die Umwelt, darunter auch Auswirkungen aufgrund der projektbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
d)Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Trennung von Wald und Weide auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen, und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben;
e)ergänzende Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für die geplante Trennung von Wald und Weide und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (§ 38a Abs. 2) von Bedeutung sind;
f) eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis e;
g) Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 38b Abs. 4 den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
§ 38a WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 38a § 38a
…die Trennung von Wald und Weide ( § 16 ) durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren: a) die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung ( § 38c ); b) die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ( § 38d ); c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den…
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