(1) Von der beabsichtigten Erlassung eines Plans zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 4, der Landesumweltanwalt (§ 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005) und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Beurteilung der Auswirkungen nach § 17a Abs. 2 lit. a bis d ausreichen, zu informieren.
(2) Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für den Plan zur Trennung von Wald und Weide eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die für den Plan relevanten Kriterien nach § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung für die Dauer von mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren.
(4) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Genehmigung oder Überwachung der geplanten Trennung von Wald und Weide zuständig oder für die Erlassung von zu deren Ausführung notwendigen Verordnungen zuständig oder am jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
§ 48 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 48 § 48
…erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (4) Im UVP-Feststellungsverfahren nach § 38b Abs. 2 hat der Landesumweltanwalt Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 9…
§ 38c § 38c
…technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. (2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 38b Abs. 4 den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln…
§ 38e § 38e
…die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinn des § 38b Abs. 4 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die…
§ 46 § 46
…die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Dabei sind auch die mitwirkenden Behörden nach § 38b Abs. 4 beizuziehen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle…
Rückverweise