Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben bzw. der den Aufwendungen des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
§ 14 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 14 § 14
…können im Fall einer nach §§ 10 bis 13 vorgenommenen Regulierung des Nutzungsrechtes auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgelöst werden ( § 29 ). (3) Die Kosten der in den §§ 10 und 13 genannten Herstellung haben unbeschadet der Vorschrift des § 6 diejenigen zu tragen…
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