(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 29 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 29 § 29
…1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben bzw. der den Aufwendungen des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.…
§ 4 § 4
…betroffenen Nutzungsrechtes gebührt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen; § 27 Abs. 2 ist anzuwenden. (5) Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder…
§ 23 § 23
…bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere, von der Ertragsfähigkeit abweichende, den Wert bestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist nach § 27 zu ermitteln. (3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil eines Grundstückes, aus dem die Ablösefläche genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann…
Rückverweise