Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, andererseits darauf, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und dadurch eine Gefährdung des nachhaltigen Ertrages eintritt.
§ 14 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 14 § 14
…Gemeinsame Bestimmungen für die Regulierung von Holz- und Streubezugs- und Weiderechten (1) Läßt die Ausdehnung, Lage und Beschaffenheit des belasteten Gebietes und der Umfang der Berechtigten es zweckmäßig erscheinen, so können Gruppen von Berechtigten auf bestimmte Teile…
Rückverweise