Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 10 lit. a) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Ändern sich diese Verhältnisse, so kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Sinngemäß ist auch bei Änderungen des Geldwertes von Renten vorzugehen, die gemäß § 15 oder § 31 auferlegt werden.
§ 8 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 8 § 8
…jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 -6 und des § 11 mit der Änderung, daß die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.…
§ 14 § 14
Gemeinsame Bestimmungen für die Regulierung von Holz- und Streubezugs- und Weiderechten (1) Läßt die Ausdehnung, Lage und Beschaffenheit des belasteten Gebietes und der Umfang der Berechtigten es zweckmäßig erscheinen, so können Gruppen von Berechtigten auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes v…
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