Die Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten betrifft insbesondere:
a) Bestimmung der Menge, Art und Beschaffenheit der Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichen Bezügen;
b) Festsetzung der Bezugsorte sowie der Zeit und der Weise der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und des Abmaßes der Forstprodukte;
c) Art der Bringung sowie Erbauung, Erhaltung und Duldung von Bringungsanlagen;
d) Änderung der Bauart, der Anzahl und des Standortes bezugsberechtigter Baulichkeiten;
e) Änderung der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die gebührenden Bezüge beim bestehenden Wirtschaftsbetrieb nicht dauernd gesichert sind. Hiedurch darf die Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages nicht gefährdet werden;
f) Bestimmungen über Bezug und Übernahme mehrerer Jahresgebühren im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
g) Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse;
h) Elementarholzbezüge;
i) Regelung subsidiärer Einforstungsrechte, das sind solche, die Nutzungen für den Fall zusichern, wenn bestimmte Bedarfsdeckungsmöglichkeiten ganz oder teilweise ausfallen.
§ 11 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 11 § 11
…Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu ( § 10 lit. a ) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Ändern sich diese Verhältnisse, so kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder…
§ 14 § 14
…abgeleitet werden. (2) Die Gegenleistungen sind auf Antrag den geänderten Geld- und Preisverhältnissen entsprechend neu festzusetzen. Sie können im Fall einer nach §§ 10 bis 13 vorgenommenen Regulierung des Nutzungsrechtes auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgelöst werden ( § 29 ). (3) Die Kosten der in den §§…
§ 31 § 31
…Sicherungsvorkehrungen, Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden (1) Vorkehrungen, z. B. von der in § 10 und § 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden. (2) Die Bestimmungen des § …
Rückverweise