§ 78a Wohnbauprogramm und Wohnbauforschung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 78a Wohnbauprogramm und Wohnbauforschung — WWFSG 1989
Die Landesregierung hat zum Zweck einer vorausschauenden Planung auf Basis von Untersuchungen allenfalls unter Zugrundelegung von Forschungsprojekten den mittelfristigen Bedarf an geförderten Wohnungen zu ermitteln und das jährliche Förderungsvolumen darauf abzustellen.
§ 78a WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 78a Wohnbauprogramm und Wohnbauforschung
…Wohnbauprogramm und Wohnbauforschung § 78a. Die Landesregierung hat zum Zweck einer vorausschauenden Planung auf Basis von Untersuchungen allenfalls unter Zugrundelegung von Forschungsprojekten den mittelfristigen Bedarf an geförderten Wohnungen zu ermitteln…
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