§ 55 Erledigung der Ansuchen und Anträge
In Kraft seit 01. März 2024
Up-to-date
(1) Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.
(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 hat das Amt der Landesregierung Förderungs- bzw. Bürgschaftsverträge abzuschließen. Die Ablehnung eines Ansuchens ist zu begründen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden