§ 54 Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens
In Kraft seit 01. März 2024
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§ 54 Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens — WWFSG 1989
(1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.
(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.
§ 54 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 54 Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens
…Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens § 54. (1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z…
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