§ 32 Endabrechnung — WWFSG 1989
(1) Nach Abschluss der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien bzw. gemäß § 11 Wiener Kleingartengesetz 1996 die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Der Förderungswerber hat dem Bauaufsichtsorgan alle für die Kostenüberprüfungen notwendigen Unterlagen (§ 2 Z 8) zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.
§ 2 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 32 Endabrechnung
…Endabrechnung § 32. (1) Nach Abschluss der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien bzw. gemäß § 11…
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