(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen und ökologischen Qualität (§ 28) begonnen werden.
(2) Die Bauführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Bewertung gemäß Abs. 1 zu Grunde liegenden Unterlagen zu erfolgen.
(3) Bei Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenausbauten für den Eigenbedarf ist eine Zusicherung der Förderung nach Baubeginn jedoch nur möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes, insbesondere die planerischen und ökologischen Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Bauausführung bestätigt werden können.
Rückverweise
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 15 Nichtrückzahlbare Beiträge
…Satz gelten nicht. 2. Der nichtrückzahlbare Beitrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 zurückzufordern, wenn Kündigungsgründe des § 13 vorliegen. 3. § 31 gilt nicht. Eine Förderung darf bei bereits begonnenen Bauvorhaben jedoch nur gewährt werden, wenn die Bedingung gemäß § 29 Abs. 4 erfüllt werden…
§ 31 Bauführung
(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerischen und ökologischen Qualität (§ 28) begonnen werden. (2) Die Bauführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Bewertung gemäß Abs. 1 zu Grunde l…