§ 25b Zahlungen an Bausparkassen — WWFSG 1989
(1) Das Land kann mit Bausparkassen Bausparverträge mit dem Ziel abschließen, die daraus erworbenen Ansprüche auf Zuteilung von Bausparkassendarlehen an Förderungswerber zu übertragen, und im Rahmen solcher Verträge Zahlungen zur Erreichung der für die Zuteilung von Bausparkassendarlehen erforderlichen Ansparsummen leisten.
(2) Die Übertragung solcher Ansprüche auf Zuteilung von Bausparkassendarlehen darf nur an Förderungswerber erfolgen, die eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Anspruch nehmen.
§ 25b WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 25b Zahlungen an Bausparkassen
…Zahlungen an Bausparkassen § 25b. (1) Das Land kann mit Bausparkassen Bausparverträge mit dem Ziel abschließen, die daraus erworbenen Ansprüche auf Zuteilung von Bausparkassendarlehen an Förderungswerber zu übertragen, und im…
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