WWFSG 1989
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
§ 80 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich der Magistrat berufen ist, die Landesregierung betraut.
§ 80 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
…Vollziehung § 80. Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich der Magistrat berufen ist, die Landesregierung betraut.…
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