WWFSG 1989
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 56 Zusicherung
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen, die einen Finanzierungsplan zu enthalten hat. Bei Förderungsfixbeträgen (Pauschalbeträgen) kann bei Vorliegen aller Förderungsvoraussetzungen die Zahlungsanweisung die schriftliche Zusicherung ersetzen.
(2) In die Förderungszusicherung können Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Empfehlungen des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung dienen.
(3) In die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber auf Förderungsdauer die zweite sowie jeweils jede weitere vierte zur Sanierung beantragte bestandfreie Wohnung der Stadt Wien zur Vergabe zur Verfügung zu stellen hat. Die Vermietung dieser Wohnungen hat mit unbefristeten Mietverträgen zu erfolgen.
(4) Vor vollständiger Zuzählung von Förderungsmitteln gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(5) § 29 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 56 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 56 Zusicherung
…Zusicherung § 56. (1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen, die einen Finanzierungsplan zu enthalten hat. Bei…
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
…Förderungsansuchen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 anzuwenden. (3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. (4) Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013…
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