§ 45 Nichtrückzahlbare Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WWFSG 1989
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK FÖRDERUNG DER WOHNHAUSSANIERUNG
§ 45 Nichtrückzahlbare Beiträge
Nichtrückzahlbare Beiträge können auch neben einer sonstigen Förderung gemäß § 40 in Anspruch genommen werden.
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