§ 4 Haftung der Stadt Wien
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 4 Haftung der Stadt Wien — WVG
Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Veränderungen der Druckverhältnisse oder der Wasserbeschaffenheit oder durch Störung oder Unterbrechung der Wasserversorgung eintreten.