§ 3 Anspruch auf Wasserlieferung
In Kraft seit 14. Dezember 2021
Up-to-date
Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, für den bzw. die ein Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.
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