§ 29 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Rückverweise