§ 2 Anschlusszwang
In Kraft seit 14. Dezember 2021
Up-to-date
Die Verpflichtung zum Anschluss von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen an eine öffentliche Trinkwasserleitung (Anschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung.
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