§ 10 Trennschieber
In Kraft seit 14. Dezember 2021
Up-to-date
Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen, für die ein Wasseranschluss hergestellt wurde und deren Betrieb, Einrichtungen bzw. Anlagen bei Absperrung der Wasserleitung der Stadt Wien gestört werden würden, können auf ihre Kosten die Einschaltung von Trennschiebern in die Wasserleitung der Stadt Wien, die den Wasserbezug in der Regel auch im Falle einer solchen Absperrung ermöglichen, verlangen.
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