(1) Der Antrag einer/eines Tagesmutter/-vaters auf Bewilligung der Betreuung von Tageskindern ist beim Magistrat einzubringen und hat insbesondere zu enthalten:
1. Angaben über die persönliche Eignung und die erforderliche Ausbildung,
2. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Räumlichkeiten des eigenen Haushalts sowie eine Beschreibung der Lage, der Größe und der Ausstattung der Räumlichkeiten,
3. Angaben über die beabsichtigte Anzahl und das Alter der Tageskinder, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten,
4. einen Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen gemäß § 1c Abs. 4.
(2) Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung des Betriebes einer Kindergruppe hat insbesondere zu enthalten:
1. ein die geltenden Bildungsstandards berücksichtigendes pädagogisches Konzept, welches jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen hat:
a. Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Bedingungen (Strukturqualität),
b. Konzeptionen zum Bild vom Kind sowie zu Anforderungen an die Haltung der Teammitglieder hinsichtlich der Förderung des Bildungs- und Entwicklungsprozesses der Kinder; Beschreibung des pädagogischen Ansatzes (Orientierungsqualität),
c. Veranschaulichung der Bildungsarbeit im pädagogischen Alltag unter Anwendung der Prinzipien des Wiener Bildungsplans (Prozessqualität),
d. Darlegung, ob religiöse Erziehung vermittelt wird.,
2. Angaben über die persönlichen Voraussetzungen der Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2,
3. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals und über die Anzahl der Betreuungspersonen,
4. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Räumlichkeiten sowie eine Beschreibung der Lage, der Größe und der Ausstattung der Räumlichkeiten,
5. Angaben über die beabsichtigte Anzahl und das Alter der Tageskinder, die Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten,
6. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
7. Einen Businessplan über mindestens die ersten 3 Betriebsjahre, der folgende Abschnitte enthält:
a. Zusammenfassung des gesamten Businessplans (lit. b bis lit. l),
b. Angaben zum Unternehmen (zB Rechtsform, Organisation, Auszug aus der Ediktsdatei),
c. Geschäftsmodell (Produkt- und Leistungsprogramm, Zielgruppen, Kundennutzen, Alleinstellungsmerkmale),
d. Darstellung der Markt- und Wettbewerbsanalyse (Marktanalyse, Branchenanalyse, Ansätze zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen),
e. Marketingstrategie (Preisgestaltung, Kundenakquise und -bindung, Überlegungen zu einer Unique Selling Proposition),
f. Kapitalbedarfsplan (Aufstellung des benötigten Kapitalbedarfs, der für die Errichtung und Eröffnung der Kindergruppe erforderlich ist),
g. Finanzierungsplan (Zusammenstellung der finanziellen Mittel, aus denen der ermittelte Kapitalbedarf gedeckt wird),
h. Umsatzplan (Auflistung der zu erwartenden Umsätze),
i. Kostenplan (Planung aller zu erwartenden Kosten, die mit dem Betrieb der Kindergruppe verbunden sind),
j. Rentabilitätsplan (Übersicht, ab wann und in welcher Höhe die Kindergruppe Gewinne bzw. keine Verluste erwirtschaftet),
k. Liquiditätsplan (Überblick über die Entwicklung von Zahlungsmitteln zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit),
l. Chancen und Risiken für die Kindergruppe in der Zukunft,
8. ein Kinderschutzkonzept gemäß § 1c Abs. 2.
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