§ 10 Vollziehung
In Kraft seit 23. Oktober 2010
Up-to-date
§ 10 Vollziehung — WTBG
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
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