(1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.
(2) Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe bereits ab Beginn dieses Monats, bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats ab dem Folgemonat gewährt. Wurde im Antrag ausdrücklich eine Wohnbeihilfe auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume beantragt, wird die Wohnbeihilfe auch rückwirkend, längstens jedoch für einen Zeitraum von vier Monaten vor Antragstellung, gewährt.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 3 Anspruchsberechtigung
…Anspruchsberechtigung § 3. (1) Anspruchsberechtigt sind volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. (2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz genannten Personen gleichgestellt. § 5 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden. (3) Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen…
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