(1) Anspruchsberechtigt sind volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz genannten Personen gleichgestellt. § 5 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen an, so kann die Wohnbeihilfe nur von der Mieterin oder dem Mieter beantragt werden. Sind zwei oder mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig Mieterinnen oder Mieter, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die dann auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die Mieterin bzw. der Mieter oder die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen selbst (Mit)Eigentümerinnen oder (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer in einem Naheverhältnis stehen. Als nahe stehende Personen gelten Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Kein Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht für Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder für jene Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bezogen werden.
(6) Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Wohnplatz haben, deren Hauptmieterin oder Hauptmieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer eine bzw. ein vom Fonds Soziales Wien anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bzw. der Verein Wiener Frauenhäuser ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist der betreuten Person zu gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 3 Anspruchsberechtigung
…Anspruchsberechtigung § 3. (1) Anspruchsberechtigt sind volljährige österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. (2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz…
§ 13 Verfahrensbestimmungen
…jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden. (2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid. (3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. (4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch…
§ 6 Angemessene Wohnnutzfläche und maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand
…Der anrechenbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 und 4 darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten. (3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen: 1. der vereinbarte sowie der gemäß Mietrechtsgesetz – MRG erhöhte bzw. angehobene Hauptmietzins und das Entgelt gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz …
Rückverweise