(1) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt bzw. erhöht sich um einen Betrag in Höhe von je 70 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards für Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz, deren Einkommen zwischen 70 vH und 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt und deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein Einkommen über dem Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorhanden ist.
(2) Besteht die Haushaltsgemeinschaft lediglich aus einer Person im Sinne des Abs. 1, so ist der Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe ein Haushaltseinkommen von 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards jedenfalls (fiktiv) zugrunde zu legen.
(3) Personen im Sinne des Abs. 1 sind jedoch nicht als Teil der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine weitere Person, deren Einkommen wenigstens 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt, angehört, außer es handelt sich um die einzige Hauptmieterin oder den einzigen Hauptmieter.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 4a
(1) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt bzw. erhöht sich um einen Betrag in Höhe von je 70 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards für Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz, deren Einkommen zwischen …
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