§ 10 Auszahlung an Dritte
In Kraft seit 01. März 2024
Up-to-date
Die Wohnbeihilfe kann an Dritte, die Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben, ausbezahlt werden, wenn:
1. die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, Trägerinnen oder Träger einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung oder der Verein Wiener Frauenhäuser Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben,
2. dies zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Wohnbeihilfe, insbesondere zur Abwendung von Mietzinsrückständen und drohender Delogierung notwendig ist oder
3. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragen.
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