§ 53 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 17. April 2019
Up-to-date
WrSchG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK ERRICHTUNG, ERHALTUNG, AUFLASSUNG UND SPRENGEL DER PFLICHTSCHULEN
III. Abschnitt Schulsprengel
§ 53 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die mit der Stellung einer gesetzlichen Schulerhalterin und einer gesetzlichen Heimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden