§ 39 Expositurklassen
In Kraft seit 17. April 2019
Up-to-date
(1) Expositurklassen sind Klassen einer Pflichtschule, die in ein anderes Gebäude verlegt werden, aber organisatorisch im Verband ihrer Schule bleiben.
(2) Expositurklassen können eingerichtet werden, wenn im Stammgebäude Raummangel herrscht oder wenn sie einer für die Führung einer Klasse ausreichenden Anzahl von Schülern den Schulbesuch erleichtern.
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